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Muss ich zahlen, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Eigentümer, Versicherungen
In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die Rechtsprechung hat die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint. Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden wäre ohnehin eingetreten

Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.

günstig für Schädiger Vorschaden und Folgen eines Unfalls

Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Anlage zu einer Erkrankung, die denselben Schaden ohnehin bald verursacht hätte, wird das berücksichtigt. Der Schädiger steht dann nur dafür ein, dass die Verletzung die Entwicklung verschlimmert oder beschleunigt hat. Für den Rest muss er nicht aufkommen.

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