Muss ich zahlen, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der überholenden Kausalität geht es darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben zwei Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden.OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
- Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke.OGH 2 Ob 88/14a, 13.05.2015
- Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
- In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische Ursache" („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
- Hier: Verneinung eines Anlageschadens, weil die Schadensanlage nicht im geschädigten Gut gelegen war.OGH 7 Ob 238/07m, 15.05.2008
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- Hier: Überholende Kausalität ist nicht gegeben, weil beide Umstände (tatsächliche Tierhaltungsmängel und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente) den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt haben.OGH 6 Ob 163/05x, 01.12.2005
- Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, kann die beklagten Parteien dabei schon deshalb nicht entlasten, weil eine solche Veranlagung des Verletzten den Schädiger trotzdem für den eingetretenen Schadenserfolg haftbar macht und die Beklagten den ihnen obliegenden Gegenbeweis, irgendeine krankhafte Anlage hätte auch ohne den Unfall (der Eltern) in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeigeführt, beschleunigt oder sogar verschlimmert (RIS-Justiz RS0022609, RS0022634 und RS0106534), gar nicht angetreten sind.OGH 2 Ob 111/03t, 12.06.2003
- Der Schaden wäre daher "auch sonst" eingetreten, weil die "hypothetische Ursache" ("Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. Bei den sogenannten Anlagefällen war die Reserveursache bei der konkreten Schädigung als Anlage bereits vorhanden. Diese Gestaltung kann sich vor allem bei Körperverletzung, aber - wie hier - auch bei Sachschäden ergeben. Nach hA hat grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeigeführt hat. Bei den Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt", hat der Täter nach hM allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen.OGH 7 Ob 86/02a, 22.05.2002
- Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können.OGH 1 Ob 21/02y, 30.04.2002
- Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen.OGH 6 Ob 201/98x, 25.03.1999
- Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen.OGH 1 Ob 642/92, 15.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 2 Ob 192/22g, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 85/21k, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 136/18k, 26.11.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.
Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Anlage zu einer Erkrankung, die denselben Schaden ohnehin bald verursacht hätte, wird das berücksichtigt. Der Schädiger steht dann nur dafür ein, dass die Verletzung die Entwicklung verschlimmert oder beschleunigt hat. Für den Rest muss er nicht aufkommen.