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Kann ein Schädiger einwenden, der Schaden wäre ohnehin eingetreten?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Patienten, Schädiger, Kläger
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Geschädigten günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann der Schaden (hier: Querschnittslähmung) auch ohne schädigendes Ereignis (hier: Operation) eingetreten wäre, könnte sich der Schädiger nicht auf die überholende Kausalität berufen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106535 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden wäre ohnehin eingetreten

Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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