Kann ein Schädiger einwenden, der Schaden wäre ohnehin eingetreten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Beweis, dass der Schaden irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, reicht nicht aus.OGH 1 Ob 175/01v, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106535 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 4 Ob 85/21k, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 34/18p, 10.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 198/15h, 30.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.