OGH 5 Ob 131/21g
Worum es ging: Was passiert mit meinem Rechtsmittel, wenn es nicht zugelassen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 07.01.2021, 9 Cg 55/19a-29
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.05.2021, 2 R 46/21p-49
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 84
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.382 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
5Ob131/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von D*****, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 10.650 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.325 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 2021, GZ 2 R 46/21p-49, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Jänner 2021, GZ 9 Cg 55/19a-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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