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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.07.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 131/21g

Worum es ging: Was passiert mit meinem Rechtsmittel, wenn es nicht zugelassen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 84

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.382 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Geschäftszahl

5Ob131/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von D*****, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 10.650 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.325 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 2021, GZ 2 R 46/21p-49, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Jänner 2021, GZ 9 Cg 55/19a-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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