OGH 8 Ob 68/21i
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Die Dauer allein entscheidet nicht. Sie ist nur eines von mehreren Merkmalen dafür, ob dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bestehen. Reisen oder längere berufliche Aufenthalte anderswo beenden einen einmal begründeten Wohnsitz daher nicht.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.02.2021, 48 R 53/20d-86
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8Ob68/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*****, geboren ***** 2015, *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter D*****, vertreten durch Mag. Dino Mulalic, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2021, GZ 48 R 53/20d-86, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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