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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 865

Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen. § 865. (1)Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten. (2)Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen. (3)Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt. (4)Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie die §§ 170 und 171 bleiben unberührt. (5)Bis die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.

Wer die Ungültigkeit des Vertrags behauptet, muss beweisen, im Zeitpunkt des Abschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite gerade dieses Vertrags zu beurteilen. Wurde er von einem Notar seines Vertrauens beraten, kommt es darauf an, ob er einen Verkaufswillen fassen und mitteilen und dem Notar bewusst vertrauen konnte.

Schon dann, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine geistige Störung aufgehoben ist, auch wenn diese nur vorübergehend besteht. Dass jemand das Geschäft verstandesmäßig noch erfassen kann, ändert daran nichts. Eine bloße Beeinträchtigung oder Gemütsaufregung genügt hingegen nicht.

Ein Vertrag ist unwirksam, wenn sich die geistige Störung bei genau diesem Geschäft auf die geistigen Fähigkeiten der Person ausgewirkt hat. Dass die Krankheit das Geschäft irgendwie berührt hat, genügt nach der späteren Klarstellung des Gerichts nicht. Die Beeinträchtigung muss so stark sein, dass die Person Bedeutung und Tragweite des Geschäfts nicht mehr überblicken konnte.

Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.

War das Geschäft ungültig, weil Sie nicht geschäftsfähig waren, müssen Sie das erhaltene Geld nur insoweit zurückgeben, als es bei Ihnen noch vorhanden ist oder zu Ihrem Vorteil verwendet wurde.

Nein. Ein Geschäft, das jemand ohne Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat, ist von Anfang an ungültig. Auch eine spätere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Person selbst, wenn sie wieder handlungsfähig geworden ist, macht es nicht gültig. Dafür braucht es keine eigene Gerichtsentscheidung.

Nein. Verträge völlig handlungsunfähiger Menschen sind unabhängig von ihrem Inhalt ungültig und nicht genehmigungsfähig. Auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Ungültigkeit zu berufen, ist unbeachtlich. Erreicht eine Entlassung einen geschäftsunfähigen Arbeitnehmer, ist auch sie unheilbar unwirksam.

Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.

Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.

Ergibt sich schon aus der Klage, dass der Beklagte bei der Darlehensgewährung wegen seiner Minderjährigkeit nicht geschäftsfähig war, muss der Kläger vorbringen und beweisen, dass ausnahmsweise doch eine wirksame Verpflichtung vorliegt.

Ob jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite einer Erklärung verstehen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit wegen einer geistigen Störung gefehlt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.

Nein. Verkaufen Erben etwas aus einem noch nicht abgehandelten Nachlass, ist der Vertrag erst wirksam, wenn ihn das Verlassenschaftsgericht genehmigt. Bis dahin können Sie beim Gericht nur verlangen, dass es sich binnen einer Frist zur Genehmigung äußert. Sie können aber nicht vom Erben verlangen, dass er den Vertrag wirksam macht.

Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.

Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.

Ja, unter einer Voraussetzung. Auch wer am Geschäft selbst nicht beteiligt war, kann dessen Ungültigkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Klärung hat. Dieses Interesse fehlt, wenn Ihnen ein einfacherer Weg zum selben Ziel offensteht oder Sie schon auf Leistung klagen könnten.

Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung des Gerichts, so wird er erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Vorher entfaltet er keine Wirkung.

Er bleibt vorerst in der Schwebe. Wer den Vertrag für ein Kind abgeschlossen hat, muss nach Treu und Glauben die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, damit klar wird, ob der Vertrag rückwirkend voll wirksam wird oder seine Wirkung verliert. Bleibt die Entscheidung aus, endet ein Mietvertrag auch nicht durch bloßen Zeitablauf.

Wer nicht geschäftsfähig ist, kann seine Handlungen nicht vernünftig steuern und daher auch nicht unredlich sein. Auf die Unredlichkeit seines gerichtlichen Vertreters kommt es dagegen sehr wohl an.

Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.

Die Regel, dass ein Geschäft bis zur Genehmigung in der Schwebe bleibt, gilt nicht nur für Minderjährige. Sie ist sinngemäß auf alle anderen Fälle anzuwenden, in denen jemand nur beschränkt allein handeln darf.

Nur zum Teil. Welche Umstände und persönlichen Eigenschaften bei der Abgabe der Erklärung vorlagen, stellen die unteren Gerichte fest; das wird nicht mehr nachgeprüft. Ob die Erklärung deshalb im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage und kann überprüft werden.

Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.

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