ABGB § 167
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob eine Klage für ein Kind genehmigt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Gericht nimmt dabei eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor. Ausschlaggebend ist vor allem das Wohl des Kindes.
Vertreten Sie ein Kind oder eine schutzberechtigte Person, brauchen Sie für alltägliche Geschäfte keine gerichtliche Genehmigung. Dazu zählen etwa das Ausschlagen einer geringwertigen Erbschaft oder eine Klage in einer Bagatellsache. Ob ein Geschäft noch dazugehört, richtet sich nach Üblichkeit, Risiko und Dauer der Maßnahme.
Das Pflegschaftsgericht muss eingehend prüfen, ob die geplante Klage im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Es muss dabei auch prüfen, ob dem Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil am Vermögen droht, etwa durch Prozesskosten.
Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.
Nein. Bei der Genehmigung einer Klage wird der spätere Prozess nicht vorweggenommen. Das Gericht wägt nur das Risiko ab und fragt, ob ein verantwortungsbewusster Vertreter in einem vergleichbaren Fall klagen würde. Dazu werden die Tatsachen und ihre Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben.
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.