OGH 8 Ob 109/20t
Worum es ging: Muss die Bank zahlen, wenn der Abruf vom Text abweicht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Begünstigten verpflichtet wäre, eine Abweichung anzuerkennen, etwa wegen späterer Änderungen im Grundgeschäft, reicht das für die Inanspruchnahme der Garantiebank nicht aus. Die Bank muss sich nicht in den Streit zwischen den beiden hineinziehen lassen und das damit verbundene Risiko nicht durch Auszahlung übernehmen. Der Begünstigte müsste solche Umstände auf eine auch aus Sicht der Bank völlig unbedenkliche Weise darlegen.
Zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche muss die Bank darauf bestehen, dass alle Voraussetzungen des Abrufs streng und ganz genau erfüllt werden. Die Erklärung über den Eintritt des Garantiefalls muss genau der Urkunde entsprechen.
Weil eine Bankgarantie für die garantierende Bank ein beträchtliches Risiko bedeutet, entspricht es der Übung im Verkehr, ihren Wortlaut genau zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf davon abgewichen werden.
Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.02.2020, 35 R 35/19i-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2020, 4 R 42/20f-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Geschäftszahl
8Ob109/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 16.232,30 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2020, GZ 4 R 42/20f-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2020, GZ 35 R 35/19i-15, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.631,52 EUR (darin 271,92 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz und die mit 2.606,22 EUR (darin 195,87 EUR USt und 1.431 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Verfahrenskosten dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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