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Muss die Bank zahlen, wenn der Abruf vom Text abweicht?

günstig für Bank betrifft Unternehmer, Bank, Auftraggeber, Begünstigter
Nein. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Begünstigten verpflichtet wäre, eine Abweichung anzuerkennen, etwa wegen späterer Änderungen im Grundgeschäft, reicht das für die Inanspruchnahme der Garantiebank nicht aus. Die Bank muss sich nicht in den Streit zwischen den beiden hineinziehen lassen und das damit verbundene Risiko nicht durch Auszahlung übernehmen. Der Begünstigte müsste solche Umstände auf eine auch aus Sicht der Bank völlig unbedenkliche Weise darlegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Dass der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung der Inanspruchnahme von der Garantieerklärung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit dem Streitausgang verbundene Risiko nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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