OGH 9 Ob 57/21d
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Für den Kindesunterhalt macht es keinen Unterschied, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer bezahlten Eigentumswohnung oder einer noch abzuzahlenden Wohnung lebt. Alle Wohnungskosten sind zu berücksichtigen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die Wohnung des Kindes, wird der fiktive Mietwert dieser Wohnung angerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 11.11.2020, 48 Pu 82/14v-99
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.04.2021, 45 R 10/21k-103
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 58 AußStrG § 66 AußStrG § 71
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
9Ob57/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. L***** Y*****, geboren am ***** 2008, 2. E***** Y*****, geboren am ***** 2010 und 3. La***** Y*****, geboren am ***** 2012, alle *****, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den Bezirk 22), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters S***** Y*****, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2021, GZ 45 R 10/21k-103, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. November 2020, GZ 48 Pu 82/14v-99, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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