Zählt die ersparte Miete auch, wenn die Wohnung beiden gehört?
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Wohnversorgung ist bei der Bemessung des Geldunterhalts nicht schon deshalb in geringerem Ausmaß zu berücksichtigen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zusätzlich auch noch alle Wohnungsbenützungskosten trägt.OGH 8 Ob 164/22h, 25.01.2023
- Auch im Fall des grundlosen Verlassens ist der halbe Mietwert anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit keinen Kosten belastet ist.OGH 8 Ob 164/22h, 25.01.2023
- Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist.OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019
- Die in vereinzelten Entscheidungen vertretene Auffassung, aus dem bloßen Miteigentum lasse sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt ableiten, ist damit überholt (gegenteilig zu T3, T4).OGH 9 Ob 45/16g, 29.09.2016
- Die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung ist daher nicht nur dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt.OGH 9 Ob 45/16g, 29.09.2016
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- Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil lediglich sein bloßes Eigentum dem Unterhaltsberechtigten zur Wohnversorgung zur Verfügung stellt, „leistet“ er aus eigenem Vermögen, indem er auf sonst erwirtschaftbare Mieterträgnisse verzichtet.OGH 9 Ob 45/16g, 29.09.2016
- Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung.OGH 9 Ob 45/16g, 29.09.2016
- Diese Grundsätze gelten sowohl im Kindes- als auch im Ehegattenunterhaltsrecht.OGH 9 Ob 45/16g, 29.09.2016
- Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der (für den Hausbau aufgenommene) Kredit „endfällig“ ist und bis dorthin keine Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Mit einer solchen Finanzierungsform werden bestimmte ‑ im Allgemeinen im „Mietwert“ zum Ausdruck kommende ‑ Kosten der Wohnraumbeschaffung nur zeitlich verschoben. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass derjenige Miteigentümer, der schließlich den endfälligen Kredit zu tilgen hat, den Wohnraum wirtschaftlich gesehen zur Verfügung stellt, oder auch (sogar im Regelfall) beide. Sind im Einzelfall die beiden Hälfteeigentümer gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder aber zu gleichen Teilen haften, ist die „reine“ Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen.OGH 1 Ob 203/14f, 27.11.2014
- Eine Anrechnung auf die Leistung des Unterhaltspflichtigen, der über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, als Naturalunterhalt hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Bedarfsdeckung ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen ist, etwa weil dieser sämtliche Kreditraten trägt oder bei der nachehelichen Vermögensaufteilung eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnungsnutzung erbracht hat.OGH 1 Ob 143/12d, 15.11.2012
- Das bloße Bereitstellen des Eigentums durch den Unterhaltsschuldner reicht zur Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den geschuldeten Geldunterhalt nicht aus.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Aus dem bloßen Miteigentum allein lässt sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ableiten.OGH 2 Ob 39/08m, 24.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- OGH 3 Ob 238/24g, 26.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 15/24i, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 164/22h, 25.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 57/21d, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/16y, 30.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 85/16b, 24.05.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Nur anteilig. Bei der Anrechnung von Wohnungskosten auf den Unterhalt kommt es darauf an, wer die Wohnung wirtschaftlich zur Verfügung stellt. Stellen beide Elternteile jeweils die halbe Wohnung bereit, wird der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals halbiert.