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Zählt es, ob mein Kind in Miete oder Eigentum wohnt?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte
Für den Kindesunterhalt macht es keinen Unterschied, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer bezahlten Eigentumswohnung oder einer noch abzuzahlenden Wohnung lebt. Alle Wohnungskosten sind zu berücksichtigen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die Wohnung des Kindes, wird der fiktive Mietwert dieser Wohnung angerechnet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (so schon 10 Ob 75/06m). Auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, ist als Grundlage für die Anrechnung der fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Anrechnung der Wohnungskosten beim Unterhalt

Nur anteilig. Bei der Anrechnung von Wohnungskosten auf den Unterhalt kommt es darauf an, wer die Wohnung wirtschaftlich zur Verfügung stellt. Stellen beide Elternteile jeweils die halbe Wohnung bereit, wird der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals halbiert.

günstig für Unterhaltsberechtigter Wohnung als Naturalunterhalt

Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

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