Werden unsere Verfehlungen einzeln gegenübergestellt oder als Ganzes?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (86 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachdem sämtliche Eheverfehlungen zu berücksichtigen sind, führt ein (gegenseitiger) Ehebruch nicht per se zu gleichteiligem Verschulden.OGH 2 Ob 236/22b, 17.01.2023
- Diese Prüfung hängt regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalls ab und stellt damit - von Fällen einer Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 157/06f, 18.12.2006
- Vor allem ist zu berücksichtigen, wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat.OGH 10 Ob 94/01y, 24.04.2001
- Maßgeblich ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Dauer der Ehe.OGH 9 Ob 207/99b, 03.11.1999
- Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Ehezerrüttung begonnen hat.OGH 4 Ob 90/97g, 26.06.1997
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen.OGH 4 Ob 571/94, 08.11.1994
- Dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 557/90, 21.05.1990
- Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend.OGH 6 Ob 570/87, 25.06.1987
- Auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen sind zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 672/86, 26.03.1987
- Auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von den Ehegatten begangenen Eheverfehlungen kommt es nicht an.OGH 8 Ob 558/86, 28.08.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 86.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 44/26k, 15.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/24p, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 236/22b, 17.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 84/22t, 18.05.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §60 Abs2
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