Wie groß muss der Unterschied für überwiegendes Verschulden sein?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (200 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darauf an, in welchem Umfang die Verfehlung (hier Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Intensive Berufstätigkeit des Mannes und häufige und lautstarke „emotionale Gemütsausbrüche“ der Frau wirkten sich von Beginn an gleichermaßen negativ auf ein harmonisches Zusammenleben aus.OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- Überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jenes eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt. Das ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.OGH 8 Ob 157/06f, 18.12.2006
- Besteht kein Unterschied des beiderseitigen Verschuldens in dem dargelegten Ausmaß, so kann nur ein gleichteiliges Verschulden ausgesprochen werden. Überwiegendes Verschulden ist ein erheblich schwereres Verschulden, das grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht.OGH 2 Ob 168/98i, 13.08.1998
- Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt; subtile Abwägungen sind daher nicht vorzunehmen.OGH 2 Ob 168/98i, 13.08.1998
- Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des einen Teiles im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens beider Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt.OGH 4 Ob 1655/95, 24.10.1995
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- Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich (zB §§ 63, 64, 66 EheG) dem Alleinverschulden gleichsteht.OGH 4 Ob 563/95, 18.09.1995
- Und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt.OGH 7 Ob 594/87, 04.06.1987
- Die Differenzierung ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt; 7 Ob 585/80.OGH 3 Ob 508/86, 19.02.1986
- Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile muss demnach augenscheinlich, also offenkundig hervortreten.OGH 7 Ob 544/82, 04.03.1982
- Aus der "späten" Geltendmachung des Ehebruches in der erst siebeneinhalb Monate nach Erhebung der Scheidungsklage eingebrachten Widerklage ist kein Schluss auf eine geringere Bedeutung des festgestellten Ehebruches für die Ehezerrüttung gerechtfertigt.OGH 6 Ob 824/81, 02.12.1981
- Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe ab.OGH 7 Ob 585/80, 29.05.1980
- Hier: Gatte: Jahrelange unzulängliche Alimentation; Gattin: Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann.OGH 5 Ob 581/77, 24.05.1977
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 3 Ob 23/74, 25.06.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 200.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 44/26k, 15.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 173/25g, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 89/25g, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 1 Ob 146/24p, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §60 Abs2
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