Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 31/21y

Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Ob eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift hier nur ein, wenn die Beurteilung grob falsch ist und im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.

Ja, eine solche Klausel ist zulässig. Die Bank darf das Wertpapiergeschäft auch dann ausführen, wenn das Konto nicht gedeckt ist, sofern für sie nicht erkennbar ist, dass Sie die Durchführung nur bei Deckung wünschen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

52 Absätze, 14.969 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8Ob31/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* und 2. Dr. R*, beide vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Siemer – Siegl – Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 92.139,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2021, GZ 30 R 263/20x-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail