OGH 8 Ob 31/21y
Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Ob eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift hier nur ein, wenn die Beurteilung grob falsch ist und im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Ja, eine solche Klausel ist zulässig. Die Bank darf das Wertpapiergeschäft auch dann ausführen, wenn das Konto nicht gedeckt ist, sofern für sie nicht erkennbar ist, dass Sie die Durchführung nur bei Deckung wünschen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.01.2021, 30 R 263/20x-78
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
52 Absätze, 14.969 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Geschäftszahl
8Ob31/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* und 2. Dr. R*, beide vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Siemer – Siegl – Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 92.139,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2021, GZ 30 R 263/20x-78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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