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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.11.2021

OGH 5 Ob 185/21y

Worum es ging: Welche Frist gilt für den Rekurs gegen einen Grundbuchsbeschluss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gilt die Frist des Grundbuchsgesetzes, weil es sich um einen Grundbuchsbeschluss handelt. Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Ersichtlichmachung abgewiesen wurde. Die Frist beträgt bei Zustellung im Inland dreißig Tage.

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.291 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.11.2021

Geschäftszahl

5Ob185/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einreihung einer Urkunde ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. August 2021, AZ 17 R 61/21y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. April 2021, AZ Uh 11/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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