GBG 1955 § 123
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Frist grundsätzlich mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag auf einen solchen Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.
Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.
Im Grundbuchsverfahren gelten die dort vorgesehenen Fristen auch dann, wenn der Beschluss keine Eintragung bewilligt oder abweist, sondern bloß eine Frage der Form betrifft. Enthält eine Entscheidung zwei Teile mit verschiedenen Fristen, gilt für beide die längere Frist.
Wurden Sie vom Eigentumsübergang nicht verständigt und hat ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig erworben, müssen Sie Ihren Rekurs innerhalb von drei Jahren einbringen. Ob der Dritte gutgläubig war, beurteilt das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand und stellt dazu keine Nachforschungen an.
Fehlt eine ordnungsgemäße Vollmacht des Einschreiters, beginnt Ihre Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung an den Vertreter. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss auch Ihnen selbst zugestellt wurde.
Wenn Sie nicht zu den Personen gehören, die das Gericht verständigen muss, läuft für Sie keine eigene Frist. Sie können ein Rechtsmittel nur innerhalb jener Frist einbringen, die den Parteien offensteht.
Es gilt die Frist des Grundbuchsgesetzes, weil es sich um einen Grundbuchsbeschluss handelt. Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Ersichtlichmachung abgewiesen wurde. Die Frist beträgt bei Zustellung im Inland dreißig Tage.
Ja, unter einer Voraussetzung. Die Agrarbehörde darf einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen, wenn es ihr dabei darum geht, die Einhaltung der Flurverfassungsvorschriften des Bundes und des Landes sicherzustellen. Sie handelt dann zur Wahrung öffentlicher Interessen.
Ja, aber nur eingeschränkt. Eine Behörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der ihr anvertrauten gesetzlichen Vorschriften sichern will. Stützt sie sich nur auf öffentliche Interessen, läuft für sie keine eigene Frist; sie muss die Frist der Parteien einhalten.