OGH 5 Ob 188/21i
Worum es ging: Wie mache ich die Befangenheit nach dem Urteil noch geltend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.
Ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters rechtskräftig, ist auch das Rechtsmittelgericht daran gebunden. Es kann eine unterbliebene Aufhebung des Verfahrens nachträglich nicht mehr nachholen.
Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 18.05.2021, 2 Ps 97/19p-151
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 106b AußStrG § 44 AußStrG § 58 JN § 23
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.234 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2021
Geschäftszahl
5Ob188/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am * 2016 und der mj E*, geboren am * 2017, beide *, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter M*, ebenda, vertreten durch Mag. Thomas Breite, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juli 2021, GZ 16 R 190/21m-225, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 18. Mai 2021, GZ 2 Ps 97/19p-151, teils bestätigt, teils der Rekurs der Mutter dagegen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen die Erstrichterin unterbrochen.
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