Kann ich später sagen, der Richter sei befangen gewesen?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching I 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (Fasching IV 114).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine im Rekurs geltend gemachte Befangenheit des Erstrichters.OGH 1 Ob 116/18t, 26.09.2018
- Die angebliche Befangenheit der entscheidenden Richterin ist nur dann ein Aufhebungsgrund im Sinn des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG, wenn die Ablehnung erfolgreich gewesen ist.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- Eine behauptete Befangenheit des Erstrichters, der weder in erster noch in zweiter Instanz - sei es mit gesonderten Ablehnungsantrag, sei es im Berufungsschriftsatz - abgelehnt wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 16/04b, 29.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 1 Ob 83/21v, 14.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/21i, 18.11.2021
- OGH 6 Ob 197/20v, 02.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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