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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2021

OGH 2 Ob 177/21z

Worum es ging: Muss der Straßenerhalter vor Gefahrenstellen warnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch, sie mit allen vorgeschriebenen Verkehrseinrichtungen auszustatten, vor Gefahrenstellen mit Zeichen zu warnen und beschädigte oder entfernte Schilder sogleich zu ersetzen. Ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben, muss unmissverständlich gewarnt oder der Verkehr eingeschränkt werden; Zweifel gehen zu Lasten des Straßenerhalters.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a StVO 1960 § 44 StVO 1960 § 50 StVO 1960 § 98 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.062 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

2Ob177/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* B*, vertreten durch Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde B*, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf et al, Rechtsanwälte in Eisenstadt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Patrick Mandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.595 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.120,33 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. Mai 2021, GZ 18 R 13/21x-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. November 2020, GZ 2 C 42/19h-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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