Was muss ich beweisen, wenn ich auf einem Weg stürze?
günstig für Wegehalter betrifft Geschädigte, Fußgänger, Radfahrer, Wegehalter, Gemeinden
Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll. Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast für den mangelhaften Zustand des Wegs trifft im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB den Geschädigten.OGH 2 Ob 109/25f, 26.06.2025
- Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm.OGH 3 Ob 47/19m, 26.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 2 Ob 109/25f, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 2 Ob 177/21z, 25.11.2021
- OGH 6 Ob 39/17d, 19.04.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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