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Muss der Straßenerhalter vor Gefahrenstellen warnen?

günstig für Verkehrsteilnehmer betrifft Autofahrer, Straßenerhalter, Gemeinden, Unfallopfer
Ja. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch, sie mit allen vorgeschriebenen Verkehrseinrichtungen auszustatten, vor Gefahrenstellen mit Zeichen zu warnen und beschädigte oder entfernte Schilder sogleich zu ersetzen. Ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben, muss unmissverständlich gewarnt oder der Verkehr eingeschränkt werden; Zweifel gehen zu Lasten des Straßenerhalters.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (29 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1958)

Zur Instandhaltung der Straßen gehört auch die Verpflichtung, diese mit allen den Vorschriften entsprechenden Einrichtungen des Verkehrs zu versehen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 29.

Im Gesetz

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