Muss der Straßenerhalter vor Gefahrenstellen warnen?
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Ja. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch, sie mit allen vorgeschriebenen Verkehrseinrichtungen auszustatten, vor Gefahrenstellen mit Zeichen zu warnen und beschädigte oder entfernte Schilder sogleich zu ersetzen. Ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben, muss unmissverständlich gewarnt oder der Verkehr eingeschränkt werden; Zweifel gehen zu Lasten des Straßenerhalters.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (29 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1958)
Zur Instandhaltung der Straßen gehört auch die Verpflichtung, diese mit allen den Vorschriften entsprechenden Einrichtungen des Verkehrs zu versehen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ereigneten sich in einem Bereich bereits mehrere gleichartige Unfälle, ist die Aufstellung von Gefahrenzeichen nach §§ 49, 50 StVO für die Verkehrssicherheit erforderlich.OGH 2 Ob 293/98x, 10.12.1999
- Als Verletzung der Instandhaltungspflicht ist die Unterlassung der Aufstellung oder die unrichtige beziehungsweise unzweckmäßige Aufstellung von Verkehrsschildern zu beurteilen, die auf eine wegen der Fahrbahnbeschaffenheit gefährliche Straßenstelle hinweisen sollen.OGH 2 Ob 293/98x, 10.12.1999
- Das jedem Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 erster Satz StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anzubringen, umfaßt aber jedenfalls auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen durch Aufstellen von Gefahrenzeichen.OGH 1 Ob 29/95, 05.12.1995
- Die Verpflichtung, das Verkehrszeichen aufzustellen, impliziert auch, es zu erhalten beziehungsweise für den Fall seiner Beschädigung oder Entfernung sogleich dafür Sorge zu tragen, dass es durch ein neues Verkehrsschild ersetzt wird. Es handelt sich hiebei um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.OGH 8 Ob 39/85, 12.09.1985
- Dazu gehört auch die Verpflichtung des Straßenerhalters, im Sinne des § 98 Abs 4 StVO der zuständigen Behörde die Umstände bekanntzugeben, die für die Anordnung eines Verkehrsverbotes oder einer Verkehrsbeschränkung maßgebend sind.OGH 6 Ob 503/82, 06.10.1982
- Vereisung einer Mautstraße. In den Rahmen zumutbarer Maßnahmen fällt jedenfalls ein Pflicht zur Warnung vor der Gefahr. Diese Warnung muss unmissverständlich sein und den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechen. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Straßenerhalters, der bei nicht bestehender Verkehrssicherheit je nach deren Umfang den Verkehr nicht oder nur teilweise freigeben darf.OGH 2 Ob 144/82, 28.09.1982
- Hier: SchlaglochOGH 2 Ob 44/81, 21.09.1982
- Einbruch einer Stützmauer.OGH 2 Ob 104/82, 13.07.1982
- Hier: Durch Absicherung eines Weges mit einer Gewichtsbeschränkung.OGH 8 Ob 217/81, 28.01.1982
- Hier: Aufstellung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 Abs 9 b StVO.OGH 8 Ob 227/79, 24.01.1980
- Kenntlichmachung einer Gefahrenstelle durch Aufstellung von Gefahrenzeichen.OGH 8 Ob 190/79, 22.11.1979
- Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Fahrzeugen und von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind (ZVR 1959/177).OGH 8 Ob 149/72, 29.08.1972
- Anzeige gemäß § 98 Abs 4 StVO.OGH 2 Ob 84/68, 24.05.1968
- Vereisung einer Bundesstraße.OGH 2 Ob 74/65, 01.04.1965
- Aufstellung von Verkehrsschildern, die auf eine vorhandene Schleudergefahr hinweisen.OGH 2 Ob 210/59, 13.05.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 2 Ob 177/21z, 25.11.2021
Im Gesetz
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