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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 134/21b

Worum es ging: Was muss auf meiner Lohnabrechnung mindestens stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus der Abrechnung müssen der Auszahlungsbetrag, seine Widmung und die Abzüge einwandfrei erkennbar sein. Sie sollen erkennen können, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, spielt für ihre Ordnungsmäßigkeit keine Rolle.

Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.

Nein. Sind die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, müssen Sie sie nicht noch einmal gesondert geltend machen. Ein Verfall tritt dann nicht mehr ein; es gilt nur noch die dreijährige Verjährungsfrist.

Ihr Arbeitgeber verliert das Recht, sich auf eine Verfallsfrist des Kollektivvertrags zu berufen, nicht schon deshalb, weil er selbst gegen den Kollektivvertrag verstoßen hat. Anders ist es nur, wenn er die im Kollektivvertrag vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Überstunden nicht geführt hat; dann kann er sich auf den Verfall der Überstunden nicht stützen.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.354 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

9ObA134/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2021, GZ 13 Ra 28/21x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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