OGH 8 ObA 83/21w
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ob ein bestimmtes Vorbringen das Gericht zu einer Erörterung oder einem Hinweis veranlassen musste, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.09.2021, 7 Ra 34/21f-35
Zitierte Paragrafen
ZPO § 182 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.967 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Geschäftszahl
8ObA83/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Y* K*, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei H* B*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 5.984,05 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2021, GZ 7 Ra 34/21f-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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