OGH 8 ObA 86/21m
Worum es ging: Welcher Irrtum betrifft den Vertrag und welcher nur den Beweggrund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Irrtum über das Geschäft betrifft den Inhalt des Vertrags selbst, ein Irrtum über den Beweggrund nur den Anlass, aus dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ob ein bestimmter Umstand zum Vertragsinhalt gehörte, ergibt erst die Auslegung des Vertrags im Einzelfall. Ein bloßer Irrtum über den Wert zählt meist nur zum Beweggrund.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, um eine Entlassung zu vermeiden, geschieht das meist gerade deshalb, weil beide Seiten über ihre Rechtslage unsicher sind. Ob die Entlassung berechtigt gewesen wäre, ist dabei nur der Beweggrund des Arbeitgebers und macht die Vereinbarung nicht unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.06.2021, 7 Ra 56/21p-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Geschäftszahl
8ObA86/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P* R*, vertreten durch Mag. Florian Kuch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* G*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2021, GZ 7 Ra 56/21p-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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