Welcher Irrtum betrifft den Vertrag und welcher nur den Beweggrund?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer
Ein Irrtum über das Geschäft betrifft den Inhalt des Vertrags selbst, ein Irrtum über den Beweggrund nur den Anlass, aus dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ob ein bestimmter Umstand zum Vertragsinhalt gehörte, ergibt erst die Auslegung des Vertrags im Einzelfall. Ein bloßer Irrtum über den Wert zählt meist nur zum Beweggrund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Motivirrtum betrifft den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens, der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit einer Liegenschaft als Zweitwohnsitz durch § 31 Abs 1 sbg ROG 2009.OGH 4 Ob 216/12m, 28.11.2012
- Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum ist, hängt davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag.OGH 5 Ob 195/09a, 22.06.2010
- Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört.OGH 7 Ob 111/06h, 28.03.2007
- Beim Geschäftsirrtum muss sich die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäftes liegende Punkte beziehen.OGH 1 Ob 735/76, 26.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/22z, 23.11.2022
- OGH 8 ObA 86/21m, 29.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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