OGH 5 Ob 134/21y
Worum es ging: Rettet eine Verbesserungsfrist mein zu spät eingebrachtes Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wenn Ihr Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, wird es nicht dadurch rechtzeitig, dass Ihnen das Gericht eine Frist zur Behebung eines Formfehlers gibt. Die Verspätung bleibt bestehen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.
Nur aus besonders triftigen Gründen und nur vorübergehend. Dass das Kind eine angstbetonte Beziehung zu Ihnen hat oder eine Irritation befürchtet wird, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Kontakt missbraucht wird oder dem Kind merkbar und nicht bloß kurzzeitig schadet.
Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.
Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 25.11.2020, 2 Ps 157/18d-123
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Geschäftszahl
5Ob134/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V*, geboren am * 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D*, Frankreich, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2021, GZ 16 R 360/20k-132, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2020, GZ 2 Ps 157/18d-123, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter S* wird zurückgewiesen.
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