Muss das Gericht bei der Obsorge die heutige Lage prüfen?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Pflegschaftsgericht
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB).OGH 7 Ob 36/23d, 24.05.2023
- Eine Entscheidung, die auf einer veralteten Gutachtenserstellung beruht, ist problematisch.OGH 7 Ob 67/22m, 29.06.2022
- Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen.OGH 8 Ob 19/21h, 25.03.2021
- Hier: Kontaktrecht.OGH 9 Ob 41/17w, 25.07.2017
- Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern.OGH 9 Ob 41/17w, 25.07.2017
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Noch im Revisionsrekursverfahren hätten die Revisionsrekurswerber, weil im Obsorgeverfahren insoweit kein Neuerungsverbot besteht, Tatsachen behaupten und Beweise zur Unrichtigkeit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers anbieten können, wonach keine anderen Personen zur Übernahme der Obsorge bereit wären.OGH 5 Ob 63/13w, 20.09.2013
- Hier: Entscheidung aufgrund einer möglicherweise veralteten Gutachtenserstellung.OGH 6 Ob 41/13t, 08.05.2013
- Eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage darf bei Obsorgeentscheidungen nicht unberücksichtigt bleiben (hier: nachträglich erklärte Bereitschaft der Mutter zu Aufnahme in eine betreute Wohngemeinschaft samt faktischer Umsetzung, verbunden mit einer Zusammenführung von Mutter und Kind seit mehreren Monaten).OGH 3 Ob 41/12v, 15.05.2012
- Das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG 2005 im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern unterbrochen, als der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.OGH 3 Ob 155/11g, 08.11.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 202/25m, 24.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 191/25i, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 129/24k, 10.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 62/24g, 23.05.2024
- OGH 7 Ob 36/23d, 24.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 51/23b, 17.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 63/23p, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/21y, 09.12.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
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