OGH 5 Ob 173/21h
Worum es ging: Was muss ich vorbringen, wenn ausländisches Recht falsch angewendet wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht nicht erhoben, wie eine ausländische Vorschrift im betreffenden Staat ausgelegt wird, kann das Urteil aufgehoben werden. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie aber zumindest ansatzweise darlegen, warum die richtige Anwendung des ausländischen Rechts für Sie günstiger wäre. Der bloße Hinweis auf ausländische Vorschriften genügt nicht.
Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2021, 1 R 69/21f-72
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.448 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Geschäftszahl
5Ob173/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C* Limited, Comp. Nr. *, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung und Rückübertragung (Streitwert 80.400 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2021, GZ 1 R 69/21f-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).