OGH 5 Ob 140/21f
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten unleidlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Nein, nicht wegen der Störungen, die mit dem Betrieb dieser Art notwendig und üblich verbunden sind; damit musste der Vermieter bei der Vermietung rechnen. Als Kündigungsgrund taugen sie erst, wenn sie das bei vergleichbaren Unternehmen übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.
Ja, in dem Ausmaß, das zu einem solchen Betrieb gehört. Wurde das Geschäft mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung geführt, müssen Vermieter und die anderen Mieter die damit üblicherweise verbundenen Belästigungen in Kauf nehmen. Gekündigt werden kann erst, wenn die Störungen das bei solchen Betrieben übliche und unvermeidliche Maß überschreiten. Dabei zählen auch die Verhältnisse im Haus und in der Umgebung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 26.05.2021, 38 R 254/20i-32
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.711 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Geschäftszahl
5Ob140/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Wiener Wohnen, *, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verein *, vertreten durch Mag. Edgar Kilian, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2021, GZ 38 R 254/20i-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).