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Muss ich den Lärm des Lokals im Haus hinnehmen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn, Gastwirt
Ja, in dem Ausmaß, das zu einem solchen Betrieb gehört. Wurde das Geschäft mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung geführt, müssen Vermieter und die anderen Mieter die damit üblicherweise verbundenen Belästigungen in Kauf nehmen. Gekündigt werden kann erst, wenn die Störungen das bei solchen Betrieben übliche und unvermeidliche Maß überschreiten. Dabei zählen auch die Verhältnisse im Haus und in der Umgebung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.12.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Lärm in der Mietwohnung

Als Mieter müssen Sie Lärm in dem Maß hinnehmen, das auch zwischen Nachbarn gilt. Das gilt auch dann, wenn sich die Lage erst nach Abschluss des Mietvertrags verändert hat. Überschreitet der Lärm dieses Maß nicht, müssen Sie ihn dulden.

günstig für Vermieter Belastung des Vermieters bei geänderter Nutzung

Bei der Frage, ob die geschäftliche Tätigkeit gleichwertig ist, zählt auch das Interesse des Vermieters an Art und Umfang der Benützung. Ist die neue Verwendung wesentlich belastender und mit größeren Belästigungen verbunden als die vereinbarte, ist sie nicht gleichwertig.

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