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Welcher Tag entscheidet, ob der Kündigungsgrund vorlag?

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Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 42.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Verhaltensänderung nach der Aufkündigung

Nein, allein noch nicht. Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Zustellung vorlag. Stellen Sie das beanstandete Verhalten danach ein, wird das aber mitberücksichtigt, und die Klage kann abgewiesen werden, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen erscheint.

günstig für Mieter Zeitpunkt für den Kündigungsgrund

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Ob dieser Kündigungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach der Lage in diesem Zeitpunkt. Hatte der Hauptmieter das Untermietverhältnis bereits zu einem davor liegenden Termin aufgekündigt, liegt der Grund nicht vor.

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