Welcher Tag entscheidet, ob der Kündigungsgrund vorlag?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es liegt keine positive Zukunftsprognose vor, wenn die Störungen nach Zustellung der Aufkündigung andauerten.OGH 5 Ob 144/11d, 25.08.2011
- Das Gesamtverhalten des Mieters kann durchaus mitberücksichtigt werden.OGH 8 Ob 73/10h, 22.07.2010
- Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung.OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn auf Grund dieser Umstände die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist.OGH 10 Ob 295/00f, 14.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 42.
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 140/21f, 22.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, allein noch nicht. Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Zustellung vorlag. Stellen Sie das beanstandete Verhalten danach ein, wird das aber mitberücksichtigt, und die Klage kann abgewiesen werden, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen erscheint.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Ob dieser Kündigungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach der Lage in diesem Zeitpunkt. Hatte der Hauptmieter das Untermietverhältnis bereits zu einem davor liegenden Termin aufgekündigt, liegt der Grund nicht vor.