OGH 5 Ob 242/21f
Worum es ging: Was muss ich begründen, damit das Höchstgericht mich prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 45 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.144 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.01.2022
Geschäftszahl
5Ob242/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*, 2. M*, 3. M*, alle vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* reg.Gen.m.b.H., *, vertreten durch Mag. Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 iVm § 13 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. September 2021, GZ 7 R 89/21z-60 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2021, GZ 7 R 89/21z-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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