OGH 1 Ob 242/21a
Worum es ging: Endet unsere Nutzungsvereinbarung, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verkauft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 17.11.2021, 53 R 180/21h-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.114 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
1Ob242/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. M* L* und 2. M* L*, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, Altenmarkt, gegen den Antragsgegner C* G*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Regelung der Ausübung eines Wasserschöpfrechts, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. November 2021, GZ 53 R 180/21h-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 30. Juli 2021, GZ 2 Nc 6/20z-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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