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Endet unsere Nutzungsvereinbarung, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verkauft?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Käufer, Wohnungseigentümer
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (12 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1993)

Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Im Gesetz

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