Endet unsere Nutzungsvereinbarung, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verkauft?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Käufer, Wohnungseigentümer
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung.OGH 5 Ob 246/09a, 25.03.2010
- Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen.OGH 5 Ob 253/02w, 05.11.2002
- Der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ist als Kündigung einer Benützungsvereinbarung anzusehen, sofern in diesem Antrag ein ausreichender Grund für die Beendigung beziehungsweise Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung angeführt wird.OGH 5 Ob 47/97s, 25.02.1997
- Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein wichtiger Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken.OGH 5 Ob 2219/96a, 24.09.1996
- Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft.OGH 8 Ob 2122/96h, 24.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 83/25d, 05.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 242/21a, 25.01.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 1116
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