OGH 8 ObA 5/22a
Worum es ging: Darf das Gericht etwas berücksichtigen, das niemand vorgebracht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Das Gericht muss alle Tatsachen, die für die Entscheidung nötig sind, von sich aus bedenken und erheben und die dafür nötigen Beweise von sich aus aufnehmen. Verletzt es diese Pflicht, ist das ein Verfahrensfehler. Fehlen dadurch entscheidende Feststellungen, kann das auch mit der Rüge der falschen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.11.2021, 8 Ra 89/21y-55
Zitierte Paragrafen
ASGG § 87 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.857 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
8ObA5/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C* R* B* GmbH, *, vertreten durch Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei N* M*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 819.803,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 89/21y-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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