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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.07.1993

ASGG § 87

Beweisverfahren § 87. (1)Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht. (2)Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3. (3)Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden. (4)In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem § 20 BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist. (5)Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die für alkoholbedingte Unfälle geradezu typisch ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Alkohol die Ursache war und nicht die üblichen Gefahren des Arbeitswegs. Dann liegt es an Ihnen als Versichertem, andere Ursachen nachzuweisen. Der Versicherungsträger hat den ersten Schritt damit erbracht.

Das Gericht muss alle Tatsachen, die für die Entscheidung nötig sind, von sich aus bedenken und erheben und die dafür nötigen Beweise von sich aus aufnehmen. Verletzt es diese Pflicht, ist das ein Verfahrensfehler. Fehlen dadurch entscheidende Feststellungen, kann das auch mit der Rüge der falschen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden.

Wenn ein Versicherungsträger bereits ausbezahlte Leistungen zurückfordert, müssen Sie zwar formell klagen. In der Sache ist aber der Versicherungsträger derjenige, der etwas fordert. Stützt er seine Rückforderung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund, darf das Gericht ihm das Geld nicht aus einem anderen Grund zusprechen.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Die besondere Regel über die Beweislast im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast. Es gibt also keine allgemeine Erleichterung.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

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