OGH 5 Ob 241/21h
Worum es ging: Mindert die Pflege durch Angehörige meinen Schadenersatz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Die Kosten einer Pflegeperson sind ein echter Schaden und werden nach Ihrem konkreten Fall berechnet. Ihnen sind alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn sie wegen Ihrer persönlichen Umstände besonders hoch sind.
Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, sind Kosten zu ersetzen, die durch die vermehrten Bedürfnisse nach einer Verletzung entstehen. Sonst stünde jemand, der ohne Verschulden allein für die Gefahr haftet, besser da als der Schuldige. Solche Mehrkosten können Sie daher geltend machen.
Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.11.2021, 4 R 135/21g-92
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 10.013 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.02.2022
Geschäftszahl
5Ob241/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, 2. R*, ebenda, beide vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 48.096,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: 9.893,80 EUR sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. November 2021, GZ 4 R 135/21g-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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