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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 108/21d

Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.

Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Ein Urteil des Berufungsgerichts ist nur dann ungültig, wenn seine Fassung so unklar ist, dass es sich nicht mehr überprüfen lässt. Das ist etwa der Fall, wenn die tragenden Grundlagen fehlen oder wenn kein gedanklicher Zusammenhang zwischen Begründung und Spruch erkennbar ist.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Ständig in der Nacht beschäftigt sind Sie schon dann, wenn Ihre Arbeit regelmäßig weit überwiegend in der Nacht anfällt. Es ist nicht nötig, dass Sie durchgehend an sechs Werktagen in der Nacht arbeiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

58 Absätze, 18.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

9ObA108/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Leistung (59.039,64 EUR sA) und Feststellung, über die Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse der klagenden Partei: 84.455,89 EUR sA; Revisionsinteresse der beklagten Partei: 8.403,90 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2021, GZ 7 Ra 22/21p-42, mit dem der gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. Oktober 2020, GZ 40 Cga 83/18w-36, gerichteten Berufung der klagenden Partei nicht Folge, jener der beklagten Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen der Streitteile werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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