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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 1/22p

Worum es ging: Muss ich offenlegen, was ich nach der Entlassung verdiente?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.

Bekommen Sie Entgelt, obwohl die Arbeit unterblieben ist, kann Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten einen solchen Verdienst absichtlich unterlassen, um die Anrechnung zu verhindern, muss er das beweisen.

Ein absichtliches Versäumen liegt nur vor, wenn Sie bei reellen Chancen keine Anstrengung unternehmen, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die Ihnen nach Treu und Glauben zumutbar ist. Einem Arbeitnehmer, der mit Frau und Kleinkind an einem Ort wohnt, an dem seine Frau arbeitet, ist eine Saisonstelle an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz nicht zumutbar.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ASGG § 49a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.755 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA1/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* Z*, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei B* D* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in Wien, wegen 33.454,51 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 10 Ra 94/21y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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