OGH 8 ObA 4/22d
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht die Beweise in meinem Exekutionsverfahren nochmals?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Machen Sie glaubhaft, dass die Benachteiligung auf einen verbotenen Beweggrund zurückgeht, wird eine unzulässige Benachteiligung angenommen. Der Arbeitgeber kann das nur entkräften, indem er glaubhaft macht, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ein anderer Beweggrund ausschlaggebend war.
Ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Frage, ob ein Haftpflichtversicherter eine Schädigung in Kauf genommen hat. Im Revisionsverfahren wird das nicht mehr überprüft.
Macht der Arbeitgeber bei einer Kündigungsanfechtung geltend, er habe andere Beweggründe gehabt, kommen gesetzwidrige oder sittenwidrige Motive dafür jedenfalls nicht in Betracht. Solche Beweggründe kann er also nicht ins Treffen führen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.11.2021, 8 Ra 51/21k-46
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.259 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Geschäftszahl
8ObA4/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 51/21k-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).