Prüft das Höchstgericht die Beweise in meinem Exekutionsverfahren nochmals?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Verfahrensbeteiligte
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der OGH ist auch im Exekutionsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er hat bei der rechtlichen Beurteilung von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auszugehen; er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht gebunden, soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung auf Grund von Urkunden handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beweisrüge der Klägerin gegen die Feststellung blieb im Berufungsverfahren erfolglos, sodass auch der Oberste Gerichtshof an diese Feststellung gebunden ist.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Hier: Arbeitsgerichtliches Verfahren.OGH 9 ObA 27/10a, 22.12.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 17/22s, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 4/22d, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 194/20w, 12.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 106/18f, 30.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 22/18y, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 ObA 16/18p, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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