OGH 1 Ob 12/22d
Worum es ging: Muss ich beweisen, was die Gegenseite gar nicht bestreitet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Anteile an einem Unternehmen jeder Art gelten grundsätzlich als Unternehmensanteil und bleiben dann außerhalb der Aufteilung. Das gilt aber nur, wenn die Beteiligung so groß ist, dass mit ihr ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Ist sie kleiner, handelt es sich um eine bloße Wertanlage samt Ertrag und damit um Ersparnisse, die aufzuteilen sind.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 05.07.2021, 33 Fam 18/19z-81
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 29.11.2021, 52 R 98/21z-87
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 33 AußStrG § 71 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Geschäftszahl
1Ob12/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin P*, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner P*, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. November 2021, GZ 52 R 98/21z-87, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2021, GZ 33 Fam 18/19z-81, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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