Muss ich beweisen, was die Gegenseite gar nicht bestreitet?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger hat sein Interesse an der Urteilsveröffentlichung dadurch hinreichend dargetan, dass er Vorbringen zur Reichweite der Unternehmenstätigkeit der Beklagten und zu deren Kundenkreis erstattete, was die Beklagte nicht bestritten hat.OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022
- Jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises. Darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen.OGH 1 Ob 73/18v, 19.06.2018
- Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für sich allein für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus.OGH 4 Ob 79/08h, 15.12.2008
- Ein „unsubstanziiertes Bestreiten" (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) könnte nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis" sprächen.OGH 1 Ob 144/06t, 28.11.2006
- Die unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, wenn gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen.OGH 2 Ob 82/99v, 25.03.1999
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bei völlig unsubstantiiertem Bestreiten des Gegners ist kein Beweis mehr erforderlich.OGH 9 ObA 270/97i, 05.11.1997
- Anders beim schlüssigen Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 507/85, 10.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 75/25z, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 26/24g, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 92/24f, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 177/23g, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 12/22d, 23.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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