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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.03.2022 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 26/22p

Worum es ging: Kann ich vor Gericht amtliches Handeln des Staates untersagen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.

Nein. Das Amtshaftungsrecht gibt Ihnen gegen den Rechtsträger nur einen Anspruch auf Schadenersatz. Weitere Ansprüche des bürgerlichen Rechts können Sie darauf nicht stützen; möglich sind Geld oder die Feststellung der Haftung für noch nicht bezifferbare Schäden.

Nein. Auf das Amtshaftungsrecht lassen sich nur Ansprüche auf Schadenersatz in Geld stützen, dazu die Feststellung der Haftung für noch nicht bezifferbare Schäden. Ein Gericht kann einem Rechtsträger im hoheitlichen Bereich kein Unterlassen auftragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 364a ZPO § 500a ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

1Ob26/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 1–3, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtswältin in Schwaz, wegen Leistung/Herstellung und Feststellung, in eventu wegen Leistung/Herstellung, Zahlung, Unterlassung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 2021, GZ 10 R 43/21f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2021, GZ 41 Cg 26/21y-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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