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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 18/22h

Worum es ging: Kann ich die Formulierung des Verbots im Urteil bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.

Werbung im Internet verletzt eine Marke nicht schon deshalb, weil die Website in Österreich aufgerufen werden kann. Es braucht einen Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht.

Nur wenn ein Firmenname wie ein Warenzeichen verwendet wird, kann er in Ihre Markenrechte eingreifen und Sie können Unterlassung verlangen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass der Firmenname selbst geändert oder gelöscht wird, haben Sie nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.563 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

4Ob18/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* AG, *, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung (Gesamtstreitwert 46.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2021, GZ 1 R 142/21s-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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