Wann gilt eine Marke als ernsthaft benutzt?
betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.09.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung.OGH 4 Ob 237/17g, 29.05.2018
- Die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 27).OGH 17 Ob 20/10f, 16.02.2011
- Unter weiterem Hinweis auf EuGH C-442/07, Radetzky-Orden/BKFR und EuGH C-416/04 P, Vitafruit.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
- Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
- Darauf, dass die Waren oder Dienstleistungen in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, kommt es für die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht an.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
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- Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/22h, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 26/18d, 20.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10; MSchG §33a Abs1
Verwandte Fragen
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