Kann ich verlangen, dass die andere Firma ihren Namen ändert?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Firmeninhaber
Nur wenn ein Firmenname wie ein Warenzeichen verwendet wird, kann er in Ihre Markenrechte eingreifen und Sie können Unterlassung verlangen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass der Firmenname selbst geändert oder gelöscht wird, haben Sie nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des § 10a MSchG (durch BGBl I Nr 91/2018) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26).OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/22h, 29.03.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1; MSchG §10a Z4
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