Verletzt eine ausländische Website meine österreichische Marke?
günstig für Werbender betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Werbung im Internet verletzt eine Marke nicht schon deshalb, weil die Website in Österreich aufgerufen werden kann. Es braucht einen Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 27.04.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Gegenzug soll die wirtschaftliche Entfaltung ausländischer Unternehmen nicht unangemessen beschränkt werden, sodass insbesondere zu fragen ist, ob und inwieweit sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Werbende keinen Einfluss hat.OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
- Dabei ist für den Bereich des Markenrechts auf eine (bereits eingetretene oder realistisch zu erwartende) Beeinträchtigung aller Markenfunktionen abzustellen.OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
- Die Beurteilung des insoweit geforderten „commercial effects“ im Inland, also einer nicht bloß unerheblichen Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen.OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
- Im Markenrecht hat dies allerdings nicht mit Blick auf den Verbraucherschutz, sondern auf die Frage zu geschehen, ob eine „Benutzung der Marke im Inland“ vorliegt.OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
- Bei Beurteilung des für einen Eingriff geforderten Inlandsbezugs kann grundsätzlich auch auf die zur EuGVVO (und zur Rom I-VO) ergangene Rechtsprechung zum „Ausrichten“ einer Geschäftstätigkeit auf das Inland zurückgegriffen werden.OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Keine Übertragbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf das UrheberrechtOGH 4 Ob 132/24a, 24.06.2025
- Hier: Dass einem „commercial effect“ im Sinne einer nicht unerheblichen Auswirkung auf das Inland, der dadurch vorliege, dass eine Im Internet angebotene Dienstleistung rechtmäßig im Inland erbracht werden könne, bei der Beurteilung der kommerziellen Wirkung Relevanz zukommen mag, bedeutet nicht, dass allein dieser Umstand schon eine solche Wirkung begründet.OGH 4 Ob 206/22f, 31.01.2023
- Hier: Keine Patentrechtsverletzung nach § 22 Abs 1 PatG.OGH 4 Ob 140/13m, 22.10.2013
- Beim Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt ein der Abrufbarkeit im Internet vergleichbarer objektiver Anknüpfungspunkt zum Inland.OGH 4 Ob 140/13m, 22.10.2013
- Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann.OGH 4 Ob 140/13m, 22.10.2013
- Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt.OGH 4 Ob 82/12f, 10.07.2012
- Als Beurteilungskriterien sind ua die Top‑level‑Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen.OGH 4 Ob 82/12f, 10.07.2012
- Im Sinn von L'Oréal/eBay, Rs C‑234/09, ist zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist.OGH 4 Ob 82/12f, 10.07.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 132/24a, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/22h, 29.03.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10a Z2; MSchG §10a Z4; PatG §22 Abs1; MSchG §10a Z5; MSchG §10 Abs1
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