OGH 4 Ob 71/22b
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Nein. Allein weil die Gesamtbelastung im Kreditvertrag nicht angegeben wurde, ist der Vertrag weder ganz noch teilweise nichtig. Der Verstoß kann aber dazu führen, dass Sie sich auf einen Irrtum berufen oder Schadenersatz fordern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.12.2021, 5 R 93/21t-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.747 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Geschäftszahl
4Ob71/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Mag. J* M*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei M* M*, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 338.453,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2021, GZ 5 R 93/21t-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der außerordentlichen Revision wird die Parteibezeichnung der klagenden Partei wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
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