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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 20/22i

Worum es ging: Darf mir gekündigt werden, weil ich eine Vertragsänderung ablehne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bietet Ihnen der Arbeitgeber auf dem vorgesehenen Weg eine Änderung Ihres Vertrags an und stimmen Sie nicht zu, so kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung wegen Ihrer Interessen angefochten werden. Sie gilt aber nicht als Kündigung, die Sie dafür bestraft, dass Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben.

Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Wenn Ihr Arbeitgeber für die Zukunft eine sachlich begründete Änderung Ihres Vertrags anstrebt, auch eine verschlechternde, stellt er damit Ihre bestehenden Ansprüche nicht in Frage. Der Änderungswunsch setzt deren Bestehen ja gerade voraus. Der besondere Kündigungsschutz greift in diesem Fall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.233 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

9ObA20/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI K* N*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* GesmbH, *, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. Kündigungsanfechtung und 2. Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2021, GZ 10 Ra 82/21h-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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